Allgemeine Geschäftsbedingungen

M-WORX Markus Höllinger
Hauptstr. 15
A 4131 Kirchberg
UID: ATU 700 27 008


  1. Kostenvoranschlag (KV)
    1. KVs sind entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.
    2. Ein KV beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit, etc..
  2. Probefahrten und Anhängerverleih
    1. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung mit Kraftfahrzeugen Probeläufe sowie Probe- und überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder überstellungskennzeichen - durchzuführen. Radarstrafen werden weitergeleitet.
    2. Für den Anhängerverleih gilt der im Vorfeld vereinbarte Preis. Dieser wird nach Rückgabe verrechnet. Besichtigung auf Schäden nach Rückgabe. Schäden und Strafen werden verrechnet.
  3. Zahlungen
    1. Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei übergabe bar oder per Bankomat zu erfolgen.
  4. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentl. Verkehrsfläche
    1. Der Reparaturgegenstand kann nach Fertigstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
    2. Der Auftraggeber haftet ab dem Fertigstellungstermin selbst für allfällige Schäden durch Naturgewalten, sowie Einbruch, Diebstahl und jegliche Beschädigung am Reparaturgegenstand.
  5. Altteile
    1. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
    2. Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, nach Abholung des Reparaturgegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  7. Behelfsreparaturen
    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen und jegliche Ansprüche auf Garantie haben keine Geltung. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung
    1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
    2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
    3. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbare Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
    4. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine überstellung untunlich, ist der Auftraggeber zu verständigen. Dieser kann dann entweder die überstellung gegen Verrechnung selbst durchführen oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
    5. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.
    6. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
  9. Schadenersatz
    1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, ausgenommen Schäden die durch Steinschlag bei Probefahrten, Zustellung oder Abholung entstehen. Im speziellen ausgenommen sind bereits vorhandene Steinschläge an der Verglasung die zu Risse führen. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
    3. Die Haftungsbeschränkung gemäß 9.1 gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
    4. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
  10. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
  11. Gerichtsstand
    1. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
  12. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
    1. Dem Auftraggeber steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
    2. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
    3. Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderung ausführen.